Grundsteuer für Jahreszahler

Die Grundsteuer für Jahreszahler für 2017 wird am 1. Juli fällig. Diese Fälligkeit tritt nach § 29 des Grundsteuergesetzes in Verbindung mit der Öffentlichen Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 als Vorauszahlung ein, sofern keine neuen Bescheide erteilt wurden.

Um die korrekte Zuordnung der Einzahlungen zum jeweiligen Steuerpflichtigen zu ermöglichen, bitten wir um Angabe der gültigen Buchungszeichen. Wir bitten darauf zu achten, dass die Überweisungsaufträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Banklaufzeit, also ca. 2-4 Tage vor diesem Termin, erteilt werden müssen, um Verzug und die damit verbundenen Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Bei Teilnahme am Abbuchungsverfahren erfolgt automatischer Steuereinzug. Die Einzugsermächtigung (SEPA Basislastschrift) finden Sie hier. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos erfolgen. Die Wirkung der Einzugsvollmacht beginnt mit schriftlicher Bestätigung unsererseits. Jeder bisher vierteljährlich veranlagte Grundsteuerzahler kann einen Antrag auf Umstellung als Jahreszahler stellen. Dieser Antrag kann schriftlich und formlos bis zum 30.11. eines jeden Jahres eingereicht werden. Die Umstellung erfolgt ab dem Folgejahr und grundsätzlich mit einem neuen Grundsteuerbescheid.

 

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